Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziff. 12 bis 14 erwähnten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt und dass sich B. und C. Z. ausdrücklich vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 17. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung von B. und C. Z. wird ihre Adhäsionsklage abgewiesen. 18. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.—zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.