14. X. wird verpflichtet, an B. Z. für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.55 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 15. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber B. und C. Z. für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 16. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziff.