8. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 9. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziffern 6 und 8 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt und dass sich A. Z. ausdrücklich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadensund Genugtuungsansprüche einzuklagen. 10. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber A. Z. für sämtliche Folgekosten der von ihm begangenen Straftaten vollumfänglich ersatzpflichtig ist.