Bezüglich der Adhäsionsklage von A. Z. wird wie folgt entschieden: 6. X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 4'374.30 (OHG-Tarif) zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 7. X. wird verpflichtet, an A. Z. den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen) zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002, zu bezahlen. 8. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen.