schung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.— bestraft. 4. Die erstandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird an den Strafvollzug angerechnet. 5. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249 StGB gerichtlich eingezogen und vernichtet.