186 StGB, mehrfacher vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art.