c). Schliesslich reichten auch die AO.-Versicherungen, Leistungscenter F., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage gegen X. ein. Mit ihrer Eingabe vom 3. September 2002 machte die Adhäsionsklägerin eine Forderung von Fr. 6'706.50 geltend. Es handle sich bei diesem Betrag um das Taggeld für einen Monat, welches X. in Folge des Ereignisses vom 11. April 2002 ausbezahlt 13 worden sei. Da jedoch in Zusammenhang mit vorsätzlich ausgeführten Verbrechen oder Vergehen erlittene Unfälle von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien, sei X. zu verpflichten, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.