Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. begründet die Adhäsionsklage damit, dass der Psychoterror des Beklagten die ganze Familie physisch und psychisch nachhaltig geschädigt habe. Die über Monate erfolgten Beleidigungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen hätten die Adhäsionskläger zermürbt, und die späteren Eskalationen hätten der Klägerin derart zugesetzt, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. In Bezug auf die Genugtuung, welche sich nur schwer beziffern lasse, sei auf die ausserordentlich enge Beziehung zwischen den Eheleuten Z. und deren Tochter A. hinzuweisen.