1 – 3 geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage der Adhäsionskläger aufzunehmen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“