Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 5. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziff. 1 – 3 geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage der Adhäsionskläger aufzunehmen.