2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 150.-- zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.85 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist.