Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin insbesondere geltend, dass sie seit dem Vorfall vom 11. April 2002 unter einem Schockzustand leide. Sie traue sich nicht mehr auf die Strasse, habe aber auch Angst, alleine zu Hause zu sein. Hinzu komme eine grosse Angst um ihre Tochter D.. Die Spätfolgen der durch diese Tat verursachten seelischen und körperlichen Schädigung seien im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, weshalb die Geltendmachung späterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten werde. 12