Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziffern 1 und 3 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 5. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.“