2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen), zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.— oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziffern 1 und 3 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt.