Eine ambulantpsychiatrische Behandlung bei Herrn X. ist notwendig und zweckmässig, so dass wir psychiatrischerseits vorschlagen, im Falle eines bedingten Strafvollzuges die Weisung zu erlassen, sich einer solchen oben genannten ambulanten Behandlung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Eine Schutzaufsicht ist psychiatrischerseits derzeit nicht notwendig. 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Zur Zeit sind andere Massnahmen, insbes. Bevormundung oder Verbeiständung psychiatrischerseits nicht vorzuschlagen.“