W. R., ist aufgrund des erhobenen Spurenbildes festzustellen, dass Herr X. nicht unerheblich Gewalt angewandt hat. Aufgrund der Einschätzung gemäss üblichen Gemeingefährlichkeitskriterien gehört Herr X. jedoch nicht zu jener Tätergruppe, welche die öffentliche Sicherheit in derart schwerwiegender Weise gefährdet, dass eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden müsste. Wir verweisen an dieser Stelle an unseren Bericht vom 15. Mai 2002 an Sie. 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art.