Der sofortige Strafvollzug wäre mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar, und diese würde durch den Vollzug nicht beeinträchtigt. 4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Gemäss Bericht des Rechtsmediziners, Dr. med. W. R., ist aufgrund des erhobenen Spurenbildes festzustellen, dass Herr X. nicht unerheblich Gewalt angewandt hat.