Er ist daher aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung behandlungsbedürftig. Unseres Erachtens käme als Methode der Wahl in erster Linie eine ambulante psychiatrische Behandlung mit regelmässigen, zunächst etwa ein Mal wöchentlichen Gesprächen in Frage. Eine solche ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 letzter Satz StGB würde genügen. Der sofortige Strafvollzug wäre mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar, und diese würde durch den Vollzug nicht beeinträchtigt.