? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? In unseren Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Herr X. im Alltagsleben deutlich dazu neigt, bestehende Schwierigkeiten zu negieren und zu überspielen, um einen möglichst problemlosen Eindruck zu erzeugen. Er ist daher aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung behandlungsbedürftig.