können hier einen gewissen Einfluss ausüben. Allerdings bleibt festzuhalten, dass Herr X. nach eigenen Angaben an einen regelmässigen Alkoholkonsum in leichtem Ausmass in Form von Bier adaptiert war, so dass dies kaum für eine Handlungsfähigkeitseinschränkung reicht. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art.