Eine Bewusstseinstrübung ist aufgrund des klaren und gezielten Tatvorgehens des Beschuldigten ebenfalls auszuschliessen. Uns liegen auch keine Hinweise dafür vor, die dafür sprächen, dass bei Herrn X. die Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht zu handeln eingeschränkt gewesen wäre. Die zum Tatzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von mind. 1.3 und maximal 1.96 Gew.Promille 10