Bei Herrn X. liegt aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Bezüglich seiner Taten ergibt sich aus dem Gesamttatverhalten und nach eigenen Angaben von Herrn X. über seine Motive sowie aus den Angaben seiner Bekannten für den gesamten Tatkomplex kein Hinweis, dass seine Fähigkeit, das Unrecht eines derartigen Vorgehens einzusehen in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Eine Bewusstseinstrübung ist aufgrund des klaren und gezielten Tatvorgehens des Beschuldigten ebenfalls auszuschliessen.