Hervorzuheben sind seine deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und zu Irritation und unangemessenem und aggressivem Reagieren in Belastungssituationen. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Bei Herrn X. liegt aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor.