Im Einzelnen beantwortete der begutachtende Arzt, Dr. med. V., die ihm im Gutachterauftrag gestellten Fragen wie folgt: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des Bewusstseins, so, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)?