Mitte Januar 2002 stellte der Angeklagte in seiner Wohnung an der L.-Strasse in G. mit dem Scanner seines Computers 18 100er-No- ten her. Diese Falsifikate weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind auf gewöhnlichem Papier gedruckt worden. X. hatte ursprünglich die Absicht, mit diesen Falisfikaten die Vorhänge zu „bezahlen“, welche er von A. Z. zurückforderte. Später hat er diese Idee aber verworfen und das Geld nie in Umlauf gesetzt.