Der Angeklagte will B. Z. auf der N.strasse gar nicht gesehen haben. Auch bestreitet er, sein Fahrzeug direkt auf C. Z. zugesteuert zu haben. Dieser habe beim Vorbeifahren mit der Hand gegen das Fahrzeug geschlagen. Dabei sei der rechte Aussenspiegel weggeschlagen worden. Hingegen anerkennt der Angeklagte das Ergebnis der Blutanalyse. 9. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, 8