Da er diesem Fahrzeug nicht mehr ausweichen konnte, sprang er auf dessen Motorhaube, um nicht angefahren zu werden. Kurze Zeit später fiel er aber zu Boden, während X. seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte. C. Z. erlitt bei diesem Zusammenstoss Quetschungen an beiden Knien. Die Heilungsdauer betrug zehn Tage. C. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung. X. wurde nach seiner Einweisung ins Spital F. einer Blutprobe zugeführt. Deren Auswertung ergab für den Zeitpunkt der Fahrt von G. nach M. (03.00 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,30 Gewichtspromille. Der Angeklagte will B. Z. auf der N.strasse gar nicht gesehen haben.