Kaum hatte B. Z. ihr Haus verlassen und auf der N.strasse etwa 20 – 30 m zurückgelegt, kam ihr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit grosser Geschwindigkeit entgegen. B. Z. war überzeugt, dass X. sie anfahren würde. Um dies zu verhindern, sprang sie über den talseitigen Strassenrand hinaus und hielt sich mit beiden Händen am Querbalken des Bündnerzauns fest, worauf X. seine Fahrt fortsetzte. Beim Wohnhaus der Eheleute Z. bildet die Strasse eine unübersichtliche Rechtskurve. Als X. diese Rechtskurve befuhr, kam ihm C. Z. entgegen. Da er diesem Fahrzeug nicht mehr ausweichen konnte, sprang er auf dessen Motorhaube, um nicht angefahren zu werden.