8. der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. Nachdem X. die Wohnung von A. Z. verlassen hatte, telefonierte diese sofort ihren Eltern und teilte ihnen mit, was geschehen war. Die Eheleute Z., die in M., N. 110, wohnen, standen sofort auf, um zum Wohnhaus ihrer Tochter hinaufzugehen. Kaum hatte B. Z. ihr Haus verlassen und auf der N.strasse etwa 20 – 30 m zurückgelegt, kam ihr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit grosser Geschwindigkeit entgegen.