deln lassen, der bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. A. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Angeklagte bestätigt im Wesentlichen den oben geschilderten Tatablauf. Als Tatmotiv muss der Umstand betrachtet werden, dass A. Z. die Beziehung mit ihm abgebrochen hatte und der Angeklagte dies nicht akzeptieren wollte.