Beim Aufprall zog er sich am rechten Fuss eine mehrfache Trümmerfraktur im Bereich des Sprunggelenkes, des Unterschenkels und der Mittelfussknochen zu. X. konnte deshalb nur noch kriechend zu seinem Fahrzeug gelangen. Trotz der erwähnten Verletzung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach I., um sich bei Dr. med. Q. behandeln zu lassen. Dieser wies den Angeklagten sofort ins Spital F. ein. Die Kantonspolizei stellte später in dessen Fahrzeug das Sturmgewehr sicher. Im Patronenlager befand sich ein Schuss. Das Sturmgewehrmagazin fehlte jedoch und blieb auch in der Folge unauffindbar. A. Z. erlitt gemäss Arztbericht von PD Dr. med.