In der Nacht auf den 11. April 2002 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen, Marke Audi, xxx., erneut nach M. zum Wohnhaus N. AK., nachdem er den militärischen Tarnanzug (TAZ) angezogen und sein Sturmgewehr behändigt hatte. Dort kletterte er mit umgehängtem Sturmgewehr von einem Balkon zum andern bis zum 3. Stockwerk. Auf dem Balkon der von A. Z. gemieteten Wohnung rauchte er zunächst zwei Zigaretten. Anschliessend zertrümmerte er mit dem Kolben seines Sturmgewehrs die untere Doppelverglasung der Balkontüre und drang in das Schlafzimmer von A. Z. ein, wobei er das Sturmgewehr auf dem Balkon zurückliess.