Der Angeklagte gibt die Tat zu. Er habe den Kinderwagen versteckt, weil er sich über das Verhalten von A. Z. geärgert habe. 7. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, In der Nacht auf den 11. April 2002 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen, Marke Audi, xxx., erneut nach M. zum Wohnhaus N. AK., nachdem er den militärischen Tarnanzug (TAZ) angezogen und sein Sturmgewehr behändigt hatte.