6. der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Am Abend des 8. April 2002 begab sich X. erneut nach M. und betrat dort das Wohnhaus von A. Z.. Es gelang ihm jedoch nicht, in deren Wohnung einzudringen. Im Treppenhaus stellte er fest, dass A. Z. einen neuen Kinderwagen gekauft hatte. Der Angeklagte versteckte nun diesen Kinderwagen in einem leeren Kellerabteil des Wohnhauses N. AK. und fuhr nach Hause zurück. In der Meinung, der Kinderwagen sei gestohlen worden, liess A. Z. am folgenden Tag durch ihre Anwältin bei der Kantonspolizei G. Strafanzeige wegen Diebstahls erstatten.