5. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Am 26. März 2002 fuhr X. mit seinem Jeep wiederum nach M. zum Haus von A. Z.. Als er sich um 08.20 Uhr auf der Rückfahrt befand, kam ihm zwischen den Häusern N. AL. und AM. B. Z. zu Fuss entgegen. Kaum hatte der Angeklagte B. Z. gewahrt, steuerte er seinen Jeep direkt auf die Fussgängerin zu. Um nicht angefahren zu werden, musste diese auf den talseitigen Parkplatz springen. X. setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort.