und eignete sich den im Treppenhaus abgestellten Kinderwagen, Marke Teutonia, im Wert von Fr. 1'349.— an. Diesen Kinderwagen hatte X. gemäss schriftlicher Vereinbarung am 9. Januar 2002 zu Eigentum A. Z. überlassen. Anschliessend versteckte der Angeklagte den Kinderwagen und weigert sich bis zum heutigen Tag, diesen A. Z. zu erstatten. Mit provisorischem Amtsbefehl vom 28. März 2002 befahl das Kreisamt Fünf Dörfer dem Angeklagten, den Kinderwagen bis spätestens 4. April 2002 A. Z. auszuhändigen. Dieser Amtsbefehl erfolgte unter Hinweis auf Art. 292 StGB, welcher Artikel in der Verfügung wörtlich zitiert wurde.