3. der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB B. Z. begab sich am Abend des 22. Februar 2002 ins P. nach G., um dort mit X. zu sprechen. Dieser soll nämlich vorher A. Z. gegenüber Morddrohungen ausgesprochen haben. Um eine lautstarke verbale Auseinandersetzung mit B. Z. im Restaurant zu vermeiden, verliess er dieses. Aus diesem Grunde erfolgte die Auseinandersetzung vor dem Restaurant. In deren Verlauf sagte der Angeklagte, es sei vielleicht besser, sie, B. Z., zu erschiessen, und stellte dabei die Frage, ob sie überhaupt eine Kugel wert sei. Anschliessend packte er B. Z. am Oberarm und schüttelte sie.