Z. daran, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er sich mit verschränkten Armen in den Türrahmen stellte. Auf diese Weise wollte er A. Z. zu einer Antwort zwingen. Daraufhin versuchte diese, die Wohnung durchs Fenster zu verlassen. Dies verhinderte der Angeklagte dadurch, dass er das Fenster zuschob. Erst nachdem A. Z. dem Angeklagten Ohrfeigen verpasst hatte, konnte sie das Schlafzimmer verlassen.