2. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Am Morgen des 6. Januars 2002 entschloss sich A. Z., die gemeinsame Wohnung an der L.-Strasse in G. zu verlassen. In der Nacht vorher hatte sich X. im AJ. in F. aufgehalten und war erst am frühen Morgen nach Hause gekommen. Dabei musste er feststellen, dass A. Z. bereits einige Taschen gepackt hatte. O. war ebenfalls in der Wohnung anwesend. Der Angeklagte wollte dann von A. Z. wissen, wohin sie gehe. Diese wollte sich aber auf keine weitere Diskussion einlassen und antwortete nicht. In der Folge hinderte X. A. Z. daran, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er sich mit verschränkten Armen in den Türrahmen stellte.