A. Z. hielt sich bereits im Dezember 2001 vorübergehend bei ihren Eltern in M. auf. Vom 20. Dezember 2001 bis 1. Februar 2002 telefonierte der Angeklagte häufig zu allen Tages- und Nachtzeiten auf den Anschluss der Eheleute B. und C. Z., obwohl er mehrmals aufgefordert worden war, dies zu unterlassen. X. übermittelte den Eheleuten Z. auch SMS mit beleidigendem Inhalt. U.a. bezeichnete er C. Z. als „alten Sack, der nicht einmal in der Lage sei, eins und eins zusammenzuzählen“. Ausserdem warf er ihnen vor, sie seien „krank im Kopf“.