{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wie bereits dargelegt, hat X. mit\nseinem Verhalten vom 11. April 2002 gegen verschiedene Normen des Strafgesetzbuches verstossen. Es rechtfertigt sich deshalb, die dort angefallenen Untersuchungskosten ebenfalls allesamt dem Berufungskläger zu überbinden sind.\n\nbb). Die Abklärungen bezüglich dem Vorfall vom 26. März 2002 hingegen\n(Ziffer 5 der Anklageschrift, vgl. act. 1.45., S. 6) führten einzig zu einer Anklage\nwegen Störung des öffentlichen Verkehrs. Mit anderen Worten erfolgten sämtliche\nAufwendungen der Untersuchungsbehörden nur für denjenigen Tatbestand, von\ndem X. in der Folge freigesprochen wurde. Dieser Aufwand ist jedoch im Hinblick\nauf den gesamten Aufwand der Untersuchungsbehörden von derart geringem Umfang (vgl. act. 9 mit act. 1 - 17), dass auch die unter diesem Anklagepunkt angefallenen Untersuchungskosten vollumfänglich X. auferlegt werden können.\n\nb). Auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden zu Recht in vollem\nUmfang X. überbunden. Diese Kostenüberbindung kann aber nicht damit begründet\nwerden, dass X. unter dem selben Anklagepunkt in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise\ngegen eine Verhaltensnorm verstossen und damit im Sinne von Art. 157 StPO Anlass zur Durchführung des Gerichtsverfahrens gegeben habe. Die gerichtlichen\nAusführungen zu denjenigen Tatbeständen, wovon X. in der Folge freigesprochen\nwurde, wären mit anderen Worten nicht ohnehin erfolgt. Der Anteil der auf diese\nTatbestände entfallenden Gerichtskosten ist jedoch vernachlässigbar klein. So erläuterte das Bezirksgericht Landquart seine Freisprüche auf rund vier Seiten (vgl.\nSB 03 21, act. 01/1, Erwägung 6 b), 7 und 10 a); der Gesamtumfang des vorinstanzlichen Urteils beträgt demgegenüber sechzig Seiten. Gegen die vollumfängliche\nÜberbindung der vorinstanzlichen Gerichtskosten an X. kann demzufolge ebenfalls\nnichts eingewendet werden.\n81\n\nc). Die in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung erhobene Berufung von X. ist nach dem Gesagten ebenfalls vollumfänglich abzuweisen.\n\n27. Zusammengefasst und abschliessend kann damit festgehalten\nwerden, dass die Berufung von X. (SB 03 21) abzuweisen, jene von A. Z. (SB 03\n25) gutzuheissen und diejenige von B. und C. Z. (SB 03 22) teilweise gutzuheissen\nist.\n\na). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.— werden\ndementsprechend im Sinne von Art. 160 StPO zu fünf Sechsteln X. und zu einem\nSechstel B. und C. Z. auferlegt.\n\nDie im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung\nvon Fr. 2'784.60 sind als Teil der Verfahrenskosten ebenfalls X. zu überbinden.\nDiese Kosten werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen (vgl.\nArt. 155 Abs. 1 StPO).\n\nDie Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden (Art. 188 StGB).\n\nb). X. hat A. Z. für deren Aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.—\nausseramtlich zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\nB. und C. Z. wurde im Berufungsverfahren mit Ausnahme der beantragten\nSchuldsprüche (vgl. SB 03 22, act. 01 und vorstehend Erwägung 9 d) und e) sowie\nErwägung 11 c) und der von C. Z. beantragten Genugtuungsleistung entsprochen,\nweshalb ihnen grundsätzlich ein – reduzierter - Anspruch auf ausseramtliche\nEntschädigung gegenüber X. zusteht. Demgegenüber hat C. Z., dessen\nAdhäsionsklage in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung vom\nKantonsgerichtsausschuss auf den Zivilweg verwiesen wird, X. für das\nRechtsmittelverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, den von den\nEheleuten Z. geltend gemachten anwaltlichen Aufwand von Fr. 4'449.25 auf den\nBetrag von Fr. 3'000.-- zu reduzieren. X. hat somit B. und C. Z. für deren\nAufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.— ausseramtlich zu\nentschädigen.\n82\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. A). Die Berufung von X. wird abgewiesen.\n\nB). Die Berufung von A. Z. wird gutgeheissen.\n\nC). Die Berufung von B. und C. Z. wird teilweise gutgeheissen.\n\n2. Ziffer 6, 11, 17 und 18 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\nA). Ziffer 6 X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag\nvon Fr. 6'159.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. April 2002 zu\nbezahlen.\n\nB). Ziffer 11 X. wird verpflichtet, an A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung\nvon Fr. 2'666.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu\nbezahlen.\n\nC). Ziffer 17 a). X. wird verpflichtet, an B. Z. eine Genugtuung von Fr.\n2'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2002 zu bezahlen.\n\nb). Es wird festgestellt, dass X. C. Z. eine Genugtuung zu leisten hat. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage von C. Z. hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung\nauf den Zivilweg verwiesen.\n\nD). Ziffer 18 a). X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5’780.25 zu bezahlen.\n\n"}