{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n Das Bezirksgericht Landquart auferlegte X. die Untersuchungsgebühr und\ndie Barauslagen der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung, wiewohl sie ihn von gewissen Tatbeständen freisprach. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass diejenigen Anklagepunkte, von\nwelchen X. freigesprochen wurde, von untergeordneter Bedeutung und damit für die\nKostenzuteilung irrelevant seien (vgl. SB 03 21, act. 01/1, Erwägung 19 a). Zu klären\nist daher die Frage, ob die Kosten zu Recht trotz dieser teilweisen Freisprüche vollumfänglich X. überbunden wurden.\n\na). Bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens werden die\nKosten grundsätzlich dem Staat auferlegt. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht\njedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung dem Angeklagten ganz oder teilweise überbinden, sofern dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens\ngegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2\nEMRK wird diese Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch\noder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen\ndiesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht vielmehr von einer Haftung für prozessuales\nVerschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111.\nff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.).\n79\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu\nunterscheiden. Einerseits diejenigen Fälle, in denen dem Beschuldigten ein „prozessuales Verschulden im engeren Sinne“ zur Last gelegt wird, was beispielsweise\ndann zutrifft, wenn er die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben\nauf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er\nnicht zu Verhandlungen erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem\nBeschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die\nKosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar („prozessuales Verschulden im weiteren Sinne“). Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus\nArt. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und\ndadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat\n(vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99 [2000] S. 13 ff.,\nS. 24 ff. und S. 178 ff.). Es ist damit möglich, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, welches in objektiver Hinsicht die Merkmale des Straftatbestandes erfüllt (vgl. BGE 116 Ia 173 f.; Die\nPraxis 4/2001 Nr. 59). Dem Angeschuldigten darf dabei aber nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich trotz Einstellung des Strafverfahrens\nstrafbar gemacht (vgl. BGE 116 Ia 173 f.; Die Praxis 4/2001, Nr. 59).\n\nb). Hinweise für ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne finden\nsich bei den vorliegenden Akten keine. X. hat das Verfahren weder erschwert noch\nverlängert. Zu prüfen bleibt aber, ob das Verhalten des Berufungsklägers als prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, mithin, ob er gegen eine\ngeschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen\nhat. Ist dies zu bejahen, so können ihm die Verfahrenskosten trotz den teilweisen\nFreisprüchen überbunden werden. Nachstehend ist vorerst über die Verteilung der\nUntersuchungskosten und anschliessend über die Auferlegung der vorinstanzlichen\nGerichtskosten zu befinden.\n\n26. a). aa). Beachtet man die Vorfälle 23. März 2002 und 11. April 2002 in\nihrer jeweiligen Gesamtheit, wird deutlich, dass den Freisprüchen beziehungsweise\nden entsprechenden Tatbeständen je eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt, so dass die entsprechenden Untersuchungen ohnehin erfolgt wären. Das\nGesagte gilt vorab für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186\nStGB, welcher als untergeordneter Teil des vierten Anklagepunktes anzusehen ist\n80\n\n(vgl. act. 1.45., S. 6). Das unter diesem Anklagepunkt umschriebene Verhalten des\nBerufungsklägers verstösst gegen Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 292 StGB und damit\ngegen geschriebene Normen des schweizerischen Rechts. Folglich rechtfertigt es\nsich, die entsprechenden Untersuchungskosten vollumfänglich X. aufzuerlegen.\n\n"}