{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So habe das Bundesgericht in einem Zivilentscheid festgehalten, dass es keinen\nsachlichen Grund gebe, die der obsiegenden Partei zuzusprechende Entschädigung mit der Begründung zu kürzen, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand\nbestellt worden sei (vgl. SB 03 25, act. 01).\n\nDie Verfahrensfragen hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung im\nAdhäsionsverfahren richten sich wie eben ausgeführt (vgl. Erwägung 24 a) nach\nden Regeln der Zivilprozessordnung. Der von A. Z. zitierte Bundesgerichtsentscheid\n(5P.421/2000) kann damit ohne weiteres beigezogen werden, so dass die Tatsache\ndes Prozessierens im Armenrecht eine Kürzung der geltend gemachten\nausseramtlichen Entschädigung nicht rechtfertigt. Auch schadet es grundsätzlich\nnicht, wenn das Gericht die Genugtuung anders bemisst als geltend gemacht, zumal\ndiese Forderung nicht klar bezifferbar, sondern nach richterlichem Ermessen\nfestzulegen ist. Eine Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung rechtfertigt sich\nhöchstens dann, wenn eine völlig überrissene Genugtuungsforderung geltend gemacht wird (vgl. auch Urteil KGA vom 24. April 2002 i.S. M.A., SKG 02 10, S. 5).\n\nA. Z. wurde nur ein Fünftel der geltend gemachten Genugtuungssumme (Fr.\n5'000.— von Fr. 25'000.--) zugesprochen, weshalb sich grundsätzlich eine Kürzung\nder geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen rechtfertigt (vgl. SF 98 14, S.\n28). Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss indessen als zu weitgehend. So bezifferte A. Z. die anwaltlichen\nAufwendungen auf der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote mit Fr. 4'304.80, inklusive Mehrwertsteuer (vgl. SB 03 21, act.\n01/8). Diesen Betrag reduzierte die Vorinstanz ohne prozentuale Berechnung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens und des Prozessierens im Armenrechtstarif auf\nFr. 2'000.—. Letztere Begründung ist wie eben ausgeführt unstatthaft, weshalb die\ngeltend gemachte ausseramtliche Entschädigung nicht derart stark zu kürzen ist.\nNach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist der ursprünglich geltend gemachte Betrag von Fr. 4'304.80 wegen des erheblichen Überklagens auf Fr. 2'666.--\n77\n\n, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu reduzieren. Die Beschwerde von\nA. Z. ist demnach gutzuheissen und X. ist zu verpflichten, ihr für die anwaltlichen\nAufwendungen vor der Vorinstanz Fr. 2'666.--, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu bezahlen.\n\nbb). B. und C. Z. beantragen in ihrer Berufungsschrift (vgl. SB 03 22, act.\n01) die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 5'780.25. Mit\nAusnahme der – ihrer Ansicht nach zu Unrecht – abgewiesenen Genugtuungsforderungen seien sie mit ihrer Adhäsionsklage vor der Vorinstanz vollumfänglich\ndurchgedrungen. Zudem sei ein erheblicher Teil des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands als „Ohnehinkosten“ geschuldet. Der verwendete Stundenansatz\nvon Fr. 220.— schliesslich basiere auf einer Honorarvereinbarung zwischen den\nAdhäsionsklägern und dem Rechtsvertreter.\n\nDie Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Betrag von Fr. 5'780.25 auf Fr.\n2'000.— mit der Begründung, dass B. und C. Z. mit ihrer Adhäsionsklage nur teilweise durchgedrungen seien. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses\nrechtfertigt sich diese Kürzung indessen nicht. Die Eheleute Z. hatten in ihrer Adhäsionsklage nebst anderen Forderungen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr.\n5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002 beantragt (vgl. act. 1.27.). Das\nBezirksgericht Landquart wies in der Folge die Adhäsionsklage hinsichtlich beider\nGenugtuungsforderungen ab. Dies wird im Berufungsverfahren nun korrigiert, indem B. Z. eine Genugtuungsleistung von Fr. 2'000.— zugesprochen und C. Z. auf\nden Zivilweg verwiesen wird. Die weiteren, im Rahmen der Adhäsionsklage geltend\ngemachten Forderungen wurden B. und C. Z. bereits von der Vorinstanz vollumfänglich zugesprochen, wohingegen X. als Adhäsionsbeklagter dem Grundsatze\nnach unterlag.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass gegen die X. auferlegte Verpflichtung,\nden Eheleuten Z. die in der Honorarnote vom 25. November 2002 geltend gemachte\naussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'780.25 (vgl. SB 03 21, act. 01/8) zu bezahlen, nichts eingewendet werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts\nzu ändern, dass C. Z. vom Kantonsgerichtsausschuss hinsichtlich der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen wird und diesbezüglich als unterliegende\nPartei zu betrachten ist (vgl. PKG 1990 Nr. 38). Wie der Honorarnote zu entnehmen\nist, können die anwaltlichen Aufwendungen weder hinsichtlich der beiden Adhäsionskläger B. und C. Z. noch in Bezug auf die verschiedenen geltend gemachten\nForderungen unterschieden werden. Mit anderen Worten wären die entsprechen-\n78\n\nden anwaltlichen Aufwendungen ohnehin erfolgt und sind daher vom unterliegenden X. zu übernehmen. Der Verweis der Adhäsionsklage von C. Z. auf den Zivilweg\nbewirkt indessen, dass X. – welcher vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war -\nvon C. Z. mit Fr. 300.— aussergerichtlich zu entschädigen ist (vgl. PKG 1990 Nr.\n38).\n\n25. In seiner Berufungsschrift ersucht X. schliesslich ohne nähere Begründung um Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheides (vgl. SB 03 21, act.\n01).\n\n"}