{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Daraufhin verzichtete der Rechtsvertreter der Eheleute Z.\nauf die Einreichung einer Beschwerde gegen diese abgelehnte Zeugeneinvernahme (vgl. act. 1.38. und 1.40.). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es nicht\nnachvollziehbar, inwiefern die Einvernahme von Dr. med. W. zum jetzigen Zeitpunkt\nweitere Erkenntnisse mit Bezug auf B. Z. bringen könnte, zumal – wie eben ausgeführt – der letzte Arztbericht vom 16. Mai 2003 datiert. Dem Antrag auf Einvernahme\ndes Arztes kann demnach ebenfalls nicht stattgegeben werden. Zusammengefasst\nist somit festzuhalten, dass die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge der\nEheleute Z. im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen sind. Hinzu\nkommt, dass die Abnahme dieser Beweise für das Strafgericht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und dass die richterliche Urteilsfindung dadurch ungebührlich lange hinausgezögert würde. Mit anderen Worten stehen die\nbeantragten Beweisabnahmen einer Verweisung der Genugtuungsforderung auf\nden Zivilweg nicht entgegen (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG;\nvgl. auch Erwägung 21 b). Hinzu kommt – mit Bezug auf C. Z. – folgende Feststellung: Die Berichte von Dr. med. W. betreffen allesamt A. Z. (act. 1.22., Schreiben\nvom 28. Dezember 2002) und B. Z. (act. 1.42., Schreiben vom 10. Januar 2003 und\nSchreiben vom 16. Mai 2003). Auch wenn das Verhalten von X. Auswirkungen auf\ndie Familie Z. und damit auch auf C. Z. gehabt zu haben vermag, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren nicht Fragen, wie sie mit Bezug\nauf B. Z. gestellt worden sind (vgl. act. 1.42.), nicht auch mit Bezug auf C. Z. gestellt\nwurden. Dies wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, hätte doch so\nrechtzeitig die Frage einer allfälligen Auswirkung auf C. Z. beantwortet werden können. Das Strafverfahren soll jedoch nicht durch im Berufungsverfahren zum Zivilpunkt beantragte Beweiserhebungen wie Gutachten und Zeugeneinvernahmen hinausgezögert werden, umso mehr, als ein Arztbericht zu den Auswirkungen auf C.\nZ. schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können. Gleiches\ngilt für die erst im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme von E. Z.. Nach der\nPraxis des Kantonsgerichts ist es – in Abweichung zur ZPO – zwar grundsätzlich\nzulässig, im Berufungsverfahren neue Beweisanträge zum Zivilpunkt einzureichen\n(vgl. PKG 1987 Nr. 34; W. Padrutt, a.a.O. S. 335). Können indessen schon im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Zweck der Strafuntersuchung nicht vereinbare,\nsich lediglich auf den Zivilpunkt konzentrierende Anträge aus prozessökonomischen\n75\n\nGründen abgelehnt werden (vgl. Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner\nStrafprozess, 1990, S. 139), so gilt dies für das Berufungsverfahren erst recht dann,\nwenn entsprechende Anträge – obschon grundsätzlich möglich und zumutbar –\nnicht schon vor der Vorinstanz, sondern erst im Berufungsverfahren unterbreitet\nwerden. C. Z. steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Genugtuung zu, seine\ndiesbezügliche Adhäsionsklage ist jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beweisanträge der Eheleute Z. schliesslich sind abzuweisen.\n\nc). X. beantragt in seiner Berufungsschrift die generelle Abweisung der\nAdhäsionsklage der Eheleute Z. (vgl. SB 03 21, act. 01) und stellt damit die weiteren,\nvon B. und C. Z. geltend gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen\nForderungen ohne nähere Begründung in Abrede. Der Kantonsgerichtsausschuss\nsieht sich indessen angesichts der überzeugenden Ausführungen des\nBezirksgerichts Landquart (SB 03 21, act. 01/1, E 17) nicht veranlasst, vom\nvorinstanzlichen Urteil abzuweichen. An den Ziffern 12 bis 16 des vorinstanzlichen\nUrteils ist somit festzuhalten.\n\nDie Berufung von X. in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. und C. Z. ist\ndementsprechend ebenfalls abzuweisen.\n\n24. Zu überprüfen bleibt die den Adhäsionsklägern von der Vorinstanz\nzulasten von X. jeweils zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen, deren\nHöhe sowohl von A. Z. (vgl. SB 03 25, act. 01) als auch von B. und C. Z. (vgl. vgl.\nSB 03 22, act. 01) beanstandet wurde.\n\na). Soweit in der Strafprozessordnung Verfahrensfragen in Bezug auf die\nAdhäsionsklage nicht geregelt werden, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59; J. Domenig, a.a.O., S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung,\nso dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Demnach hat die unterlegene Partei\ndem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restriktiver\nPraxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten (vgl.\nJürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündnerischen Strafprozess, Diss., Zürich\n1990, S. 128, PKG 1990, Nr. 38). Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen – somit also verhältnismässig - verteilt werden\n76\n\n(vgl. Art. 122 Abs. 2 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Wie der Wortlaut besagt, ist eine\nsolche Aufteilung dem Ermessen des Richters anheimgestellt.\n\n"}