{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten\nzu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten\nlassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus\nder Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein\nWohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255,\n125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR).\n\nb). aa). B. Z. erlitt durch das Verhalten von X. schwere psychische Verletzungen. Ihr Wohlbefinden wurde derart stark beeinträchtigt, dass sie Anfang Februar\n2002 ihren Hausarzt aufsuchen musste, welcher sie in der Folge für eine psychiatrische Behandlung an Dr. med. W. weiterverwies (vgl. act. 1.39. und 1.42.). Dr. W.\nstellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2002 eine extrem schwierige Psychodynamik fest, hervorgerufen durch die Gewalttätigkeit von X. gegenüber der Tochter\nA. Z.. Zu dieser Not seien die verletzenden Äusserungen, Drohungen und Handlungen vor allem gegen B. Z. gekommen, sowie die Handlung vom 11. April 2002. B.\nZ. leide unter einer post-traumatischen Reaktion, welche sich unter anderem in Panikattacken mit Herzrasen, Beklemmung und Atemnot zeige (vgl. act. 1.42.). Das\nGutachten des Psychotherapeuten belegt einwandfrei, wie stark das Wohlbefinden\nvon B. Z. durch das Verhalten von X. beeinträchtigt wurde. Dessen Verschulden\nwiegt schwer, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an B. Z. zweifellos gegeben sind.\n\nAuch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das\nschwere Verschulden von X. ins Gewicht. B. Z. wurde von X. während mehrerer\nMonate psychisch terrorisiert. So rief er unzählige Male und zu sämtlichen Tagesund Nachtzeiten auf ihren Festnetzanschluss oder ihr Mobiltelefon an, liess ihr zahlreiche SMS zukommen, bedrohte sie und griff sie körperlich an. Hinzu kamen die\nDrohungen und Gewaltübergriffe von X. gegen die Tochter A. Z.. Konkret wurde B.\nZ. durch die Vorfälle gemäss Ziffer 1 und 3 der Anklageschrift betroffen, hinzu\nkommt wegen der engen Beziehung zu ihrer Tochter der Vorfall vom 11. April 2002\n73\n\n(Ziffer 7 der Anklageschrift). All dies führte dazu, dass B. Z. über einen langen Zeitraum hinweg psychologisch betreut werden musste. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger B. Z. länger andauernde seelische Schmerzen zugefügt hat. Im Hinblick auf vergleichbare Fälle und angesichts der Tatsache, dass A. Z. eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.— zugesprochen wird, erachtet es der Kantonsgerichtsausschusses als angemessen, B. Z. eine Genugtuungsleistung von Fr.\n2'000.— zuzusprechen (zu den Beweisanträgen siehe nachstehend lit. bb).\n\nbb). Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern C. Z. durch das\nVerhalten von X. eine immaterielle Unbill erlitt. Zweifellos war auch er betroffen von\neinzelnen in der Anklageschrift beschriebenen Vorfällen (vgl. Ziffer 1, 7 und 8 der\nAnklageschrift), eine eigentliche psychische Beeinträchtigung ist indessen nicht\nausgewiesen. Mit anderen Worten kann den vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht entnommen werden, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung C. Z.s vorliegt und welches Ausmass sie allenfalls hat, so wie dies die Lehre für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung fordert (vgl. vorstehend Erwägung 23 a). Auch die in der Berufungsschrift erwähnten Zeugenaussagen und Arztberichte betreffend B. Z. vermögen\neine solche Integritätsverletzung nicht zu belegen (vgl. act. 4.8. und 4.9.). Der wohl\nvorhandene Anspruch von C. Z. auf eine Genugtuungsleistung ist mit anderen Worten nicht nachgewiesen, weshalb grundsätzlich ein Feststellungsurteil zu erlassen\nund seine Adhäsionsklage hinsichtlich der Genugtuungsforderung im übrigen auf\nden Zivilweg zu verweisen ist (vgl. vorstehend Erwägung 21 b) und c). Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die vollständige Beurteilung der Genugtuungsforderung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beurteilen, ob den von den Eheleuten Z. beantragten Beweiserhebungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. W. hinsichtlich der Auswirkungen der Straftaten auf die Adhäsionskläger sowie die Befragung von Dr. med. W. und E. Z. als Zeugen) stattzugeben ist.\n\nDas Begehren um Einholung einer Expertise wurde vom Rechtsvertreter der\nEheleute Z. erstmals im Berufungsverfahren gestellt, wiewohl dieser Antrag bereits\nim erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Es liegen indessen bereits fünf Berichte von Dr. med. W. bei den Akten, worin unter anderem die\nAuswirkungen des Verhaltens von X. auf das Leben der Familie Z. umschrieben\nwird mit Konzentration auf eine Befragung und Untersuchung von A. Z. und B. Z.\n(vgl. act. 1.22., 1.42.; SB 03 21, act. 08/1; SB 03 22, act. 03). Der letzte dieser\nBerichte datiert vom 16. Mai 2003. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es daher\n74\n\n"}