{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n Zur klagbaren Schadenersatzforderung gehört ein Schadenszins, welcher\nmit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512\nff.; Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1.\nAbteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 87\nff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da Rechtsanwältin Moser A.\nZ. ab dem 11. April 2002 rechtlich betreute (vgl. act. 1.4. und 1.16.), ist die Schadenersatzforderung wie beantragt ab diesem Datum zu verzinsen.\n\nb). aa). Die von A. Z. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage geltend gemachten\nund von der Vorinstanz in der Folge gutgeheissenen übrigen Forderungen stellt X.\nin seiner Berufungsschrift pauschal in Abrede, indem er die Abweisung der Adhäsionsklage – eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg - beantragt (vgl. SB 03\n21; act. 01). Der Kinderwagen befinde sich in seinem Eigentum. Auch die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige sich nicht, da A. Z. ihn wiederholt gereizt und\ngekränkt habe.\n\nbb). Dass sich der entwendete Kinderwagen zum Tatzeitpunkt nicht im Eigentum von X. befand, wurde bereits unter Erwägung 8 c) erörtert. Die aufgewendeten Kosten für den neuen Wagen sind ausgewiesen und stellen für A. Z. einen Vermögensschaden dar, den X. (zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 6. April 2002) zu\nersetzen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist somit diesbezüglich zu bestätigen.\n\nDass A. Z. durch das Verhalten von X. schwere physische und psychische\nVerletzungen erlitt ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So\nbeschreibt Dr. med. W. in seinem Bericht vom 24. August 2002 in eindrücklicher\nWeise die schwerwiegenden Auswirkungen des Verhaltens von X. auf den Gesundheitszustand von A. Z. (vgl. act. 1.22.). Zudem ist es gerichtsnotorisch erstellt, dass\neine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen\nTäters über einen langen Zeitraum traumatisiert und verängstigt wird. Dass A. Z.\nallenfalls durch ihr Verhalten zur Beziehungsproblematik beigetragen hat und sich\nauch nach der Tat mit X. traf, vermag an der erlittenen Unbill nichts zu ändern. Angesichts der schwerwiegenden physischen und psychischen Verletzungen sowie\n71\n\nder Traumatisierung von A. Z. und dem schweren Verschulden von X. ist gegen die\nzugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 5'000.— nichts einzuwenden (vgl. zu\nden Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe einer Genugtuungsleistung auch\nnachstehend Erwägung 23 a). Dieser Betrag ist ab dem 11. April 2002 mit 5% zu\nverzinsen.\n\nGegen die Ziffern 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils macht X. keine konkreten Einwände geltend. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses besteht\ndenn auch kein Anlass für eine Neufassung oder Streichung dieser beiden Ziffern.\n\nDie Berufung von X. in Bezug auf die Adhäsionsklage von A. Z. ist nach dem\nGesagten somit vollumfänglich abzuweisen.\n\n23. B. und C. Z. beantragen in ihrer Berufungsschrift die Gutheissung der\nAdhäsionsklage hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung von je Fr. 5'000.--\n. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass X. eine Genugtuung schulde, welche\nin einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen sei (vgl. SB 03 22,\nact. 01). Es stellt sich daher vorab die Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen\neiner Genugtuungsleistung und den Regeln für deren Bemessung.\n\na). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung\ndie Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine\nangemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen\nSchmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,\nObligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im\nSinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als\nauch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein\nund die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Erfordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des\nTäters (vgl. R. Brehm, a.a.O., N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR). Als Rechtsgrundlage\nfür eine Genugtuungsleistung kommt vorliegend kumulativ auch Art. 49 OR in Betracht. So führten die Übergriffe von X. auf A. Z. aufgrund der engen Bindung der\nEheleute Z. zu ihrer Tochter ebenfalls dazu, dass diese eine Persönlichkeitsverletzung erlitten (vgl. BGE 118 II 404).\n72\n\n"}