{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So hat ein mit einer Adhäsionsklage konfrontiertes Strafgericht grundsätzlich drei Möglichkeiten: unangebrachte Zivilforderungen (im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung) schlicht\nauf den Zivilweg zu verweisen; angebrachte Forderungen demgegenüber entweder\n„dem Grundsatze nach“ (wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen\nunverhältnismässigen Aufwand erfordern würde) oder vollständig zu beurteilen.\nLetzteres bedeutet eine Gutheissung oder Abweisung (da kein Anspruch gegeben)\nder Zivilklage. Mit anderen Worten ist im Falle eines nicht nachgewiesenen Anspruchs ein Feststellungsurteil über die grundsätzliche Haftung zu erlassen und die\nKlage im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen; im Falle eines nicht gegebenen\nAnspruchs hingegen ist die Klage abzuweisen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Genugtuungsforderung der Eheleute Z. „ungenügend substanziiert“ sei,\nhätte demzufolge zu einem Feststellungsurteil führen müssen. In Bezug auf B. Z.\nwar das Bezirksgericht Landquart jedoch – wie nachstehend noch zu zeigen sein\nwird (vgl. Erwägung 23 b) aa) – gestützt auf die vorliegenden Entscheidungsgrundlagen durchaus in der Lage, die geltend gemachte Genugtuungsleistung zu beurteilen, so dass die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf B. Z. ohnehin unzutreffend war.\n\n22. a). aa). A. Z. ersucht in ihrer Berufungsschrift um Zusprechung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30\n(zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002). Nach der geltenden Rechtsprechung\nbestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung dieser Kosten um 25%. So hatte\ndie Vorinstanz den geltend gemachten Betrag zulasten von X. als ausgewiesen betrachtet, ihn A. Z. in der Folge jedoch unter Hinweis auf den Armenrechtstarif nur zu\n75% zugesprochen. Hierfür besteht jedoch nach Ansicht von A. Z. kein Anlass. Der\n69\n\nin Art. 3 Abs. 4 OHG festgehaltene Anspruch des Opfers gegenüber der Opferhilfe-\nBeratungsstelle sei nur subsidiärer Natur. So habe die Beratungsstelle die Kosten\nnur dann zu übernehmen, wenn kein anderer Zahlungspflichtiger herangezogen\nwerden könne. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Zahlungsverpflichtung\nvon X. derjenigen der Opferhilfe-Beratungsstelle vorgehe. Folglich gebe es keinen\nsachlichen Grund, die A. Z. zugesprochene Entschädigung mit der Begründung zu\nkürzen, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. SB 03 25,\nact. 01).\n\nbb). Vorprozessuale Anwaltskosten stellen haftpflichtrechtliche Bestandteile eines Schadens dar (vgl. BGE 117 II 394; 117 II 106) und können daher\ngrundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Adhäsionsklage geltend gemacht werden. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob A. Z. diese Kosten in\nvollem Umfang als „Schaden“ geltend machen kann, wiewohl ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen wurde.\n\nDie StPO kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich\nnicht (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 392) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG jedoch übernehmen die kantonalen Beratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der\npersönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Opfers erwirbt diesfalls einen Anspruch gegenüber der jeweiligen Opfer-\nhilfe-Beratungsstelle. Mit Verfügung vom 16. April 2002 gewährte die Opferhilfe-\nBeratungsstelle Graubünden A. Z. die unentgeltliche Prozessführung. Dabei wurde\nausdrücklich festgehalten, dass die Anwaltskosten nur in einem Umfang von 75%\nund nur im Sinne einer Ausfallgarantie übernommen würden (vgl. act. 1.15.). Diese\nReglung entspricht jener des Zivilprozesses. So wird im Kanton Graubünden das\ndem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichtende Honorar nach dem ausgewiesenen Aufwand mit 75% des normalen Stundenansatzes gemäss den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgesetzt. Zudem wird die Parteientschädigung nur ausbezahlt, wenn sie durch die Prozessentschädigung der\nGegenpartei nicht gedeckt oder nicht erhältlich ist (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO). Der\nAnspruch des Opfers gegenüber der Opferhilfe-Beratungsstelle auf Übernahme der\nAnwaltskosten ist also subsidiärer Natur und kommt nur zum Zuge, wenn vom eigentlichen Kostenpflichtigen (in casu von X.) nichts erhältlich ist oder der Betrag\ndurch die entrichtete Prozessentschädigung nicht gedeckt wird (vgl. act. 1.15.). Die\nTatsache, dass die Opferhilfe-Beratungsstelle nur 75% der aufgelaufenen Anwaltskosten übernehmen würde (nur in diesem Umfang „einspringen“ würde) ändert aber\nnichts daran, dass die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang einen\n70\n\nSchaden von A. Z. darstellen, den sie gegenüber dem primär kostenpflichtigen X.\neinfordern kann. Die Adhäsionsklage von A. Z. ist daher in Bezug auf die beantragten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 6'159.30 gutzuheissen, wobei die Mehrwertsteuer bereits inbegriffen ist (vgl. act. 1.16.). Die Berufung von A. Z. ist somit\ndiesbezüglich gutzuheissen.\n\n"}