{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Zusprechung einer Genugtuungsleistung rechtfertige sich daher nicht. Die Adhäsionsklage der Eltern Z. schliesslich könne mangels Aktivlegitimation und Konnexität nicht behandelt werden.\n\nd). Zu überprüfen ist damit nachstehend die vorinstanzliche Behandlung\nder Adhäsionsklagen. Über die Höhe der den Adhäsionsklägern zulasten von X.\nzugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung ist erst anschliessend zu befinden (vgl. dazu Erwägung 24).\n\n21. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49\nOR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das\nStrafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln\nder ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um\nein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von\nArt. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl.\nArt. 8 Abs. 1 lit. a OHG).\n\nb). Die grundsätzliche Pflicht des Strafgerichts zur Beurteilung der Zivilforderung des Opfers wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter\nStein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art.\n9 OHG). Eine erste wesentliche Einschränkung des Grundsatzes von Art. 8 Abs. 1\nlit. a OHG enthält der erste Absatz von Art. 9 OHG. Demnach entfällt der Anspruch\ndes Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht, wenn der\nBeschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. In die-\n67\n\nsen Fällen ist der Adhäsionskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Strafgericht\nist es verwehrt, die Zivilforderung zu beurteilen, da diesfalls die Garantie des Wohnsitzrichters nach Art. 30 Abs. 2 BV wieder auflebt (vgl. auch Art. 131 Abs. 6 StPO;\nGomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 3 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt a.a.O., S. 332). Als\nweitere Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG darf das Strafgericht zivilrechtliche\nAnsprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im\nübrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9\nAbs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass alle angebrachten Zivilansprüche des Opfers – wenn also weder Freispruch noch Einstellung vorliegt -\nmindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen\n(vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt, a.a.O., S. 332).\n\nMit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Gesetzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldigten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwendigen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten\ngegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl.\nGomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78).\n\nDamit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an\ndas Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der\nZivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Das Gericht\ndarf mit anderen Worten nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entscheiden.\nNicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die\nFrage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadenersatzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhebungen und erlaubt eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine\nGenugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafgericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O.,\nN 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78).\n68\n\nc). Im vorliegenden Fall beurteilte das Bezirksgericht Landquart die Adhäsionsklage von A. Z. in vollem Umfang. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z.\nbeurteilte die Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich, wies jedoch in der Folge deren\nGenugtuungsforderung mit der Begründung der mangelnden Substanziierung ab.\nDem Gericht lägen keine rechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche das Vorliegen\neiner anspruchsbegründenden seelischen Unbill belegen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 17 f).\n\n"}