{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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April 2002), für bisher entstandene Franchise und\nKrankenkassenselbstbehaltskosten von B. Z. un Fr. 309.85 (nebst Zinsen) sowie\num eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.—, eventualiter nach richterlichem\nErmessen (zuzüglich Zins seit dem 1. Mai 2002). Weiter ersuchten die\nAdhäsionskläger um einen gerichtlichen Vormerk, wonach es sich bei den geltend\ngemachten Schadenspositionen um eine Teilschadensersatzklage handle. Zudem\nsei ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage anzumerken.\n\nb). Die Vorinstanz sprach A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im\nUntersuchungsverfahren Fr. 4'374.30 (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer\nund Zins seit dem 11. April 2002) und für den Kinderwagen Fr. 767.70 (nebst Zins\nseit dem 6. April 2002) zu, sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich Zins\nseit dem 11. April 2002. Den beiden Feststellungsbegehren wurde ebenfalls\nentsprochen. Überdies wurde X. verpflichtet, A. Z. eine aussergerichtliche\nEntschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu\nbezahlen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass A. Z.\nim Armenrecht prozessiere, weshalb der Armenrechtstarif zur Anwendung komme\nund X. nur 75% der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu\nentschädigen habe. Auch in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung sei der\nOpferhilfetarif anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des\nUmstandes, dass A. Z. nur ein Fünftel der eingeklagten Genugtuungssumme\nzugesprochen werde, erscheine dem Gericht eine Reduktion des geltend\ngemachten Aufwandes auf Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer\nals angemessen.\n\nDen von B. und C. Z. eingeklagten Schadenersatzforderungen entsprach die\nVorinstanz vollumfänglich, ebenso den beantragten Vorbehalten. Hinsichtlich der\ngeltend gemachten Genugtuungsleistungen hingegen wurde die Adhäsionsklage\nmangels Substanziierung abgewiesen. Es lägen dem Gericht keine\nrechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche eine anspruchsbegründende seelische\n65\n\nUnbill der Eheleute Z. ausweisen könnten. Bezüglich C. Z. lägen überhaupt keine\nAnhaltspunkte für eine seelische Unbill vor. Die psychische Beeinträchtigung von B.\nZ. sei demgegenüber noch nicht abschätzbar. Schliesslich verpflichtete das\nBezirksgericht Landquart X. zur Bezahlung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung von Fr. 2'000.— an die Eheleute Z..\n\nc). Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte A. Z. beim\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des\nBezirksgerichts Landquart ein (vgl. SB 03 25; act. 01). In ihrer Rechtsschrift\nbeantragte sie die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides. X. sei zu\nverpflichten, die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30\n(zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002) zu übernehmen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung in einem um 25% erhöhten Betrag von Fr. 2'666.-, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auszurichten. Nach der geltenden Rechtsprechung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung der vorprozessualen Anwaltskosten und der ausseramtlichen Entschädigung um 25%.\n\nEbenfalls am 19. Mai 2003 erhoben B. und C. Z. Berufung gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Landquart, mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. SB 03 22; act. 01). X. sei zu verpflichten, den Adhäsionsklägern den geltend gemachten Honoraraufwand von Fr. 5'780.25 zu bezahlen,\nsowie eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit 1. Mai 2002). Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass X. den Eheleuten Z. im Zusammenhang mit den Ziffern 1, 3, 5, 7\nund 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schulde, deren Höhe in einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen sei. Die Eheleute Z. begründeten ihr\nBegehren damit, dass sie ihre Genugtuungsansprüche als Direkt- und Reflexgeschädigte sowohl auf Art. 47 OR als auch auf Art. 49 OR abstützen könnten. B. Z.\nbefinde sich seit Februar 2002 in ärztlicher Behandlung. Der behandelnde Psychotherapeut umschreibe ihren Gesundheitszustand und bezeichne das Familienleben\nals nachhaltigst gestört. Dass auch C. Z. unter den Ereignissen leide, werde durch\ndie vorhandenen Arztberichte betreffend B. Z. und durch zwei Zeugenaussagen belegt. Vorsorglich werde jedoch das Begehren gestellt, eine psychiatrische Exploration durch Dr. med. W. vornehmen zu lassen oder ihn zumindest als Zeugen einzuvernehmen. Auch der erwachsene Sohn E. der Eheleute Z. sei zu den Veränderungen des Familienlebens zu befragen. Die Höhe der geltend gemachten Genugtuung\nmüsse angesichts des grossen Verschuldens und rücksichtslosen Verhaltens des\nBerufungsklägers als angemessen bezeichnet werden. Die Genugtuungsforderun-\n66\n\ngen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Ansonsten seien die Adhäsionskläger\njedoch durchgedrungen, weshalb die Kürzung des geltend gemachten Honoraraufwandes nicht gerechtfertigt sei.\n\n"}