{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Da mit anderen Worten ein äusserst schweres Verschulden zu einer nur\nleichten Betroffenheit des Täters führte, ist die Anwendung von Art. 66bis StGB ausgeschlossen (vgl. BGE 119 IV 280). Die erlittenen Verletzungen können nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses indessen als strafmindernder Faktor berücksichtigt werden.\n\n18. Zusammengefasst und ausgehend von dem äusserst schweren Verschulden des Berufungsklägers sind somit folgende Faktoren in die Strafzumessung miteinzubeziehen: Strafmindernd seine Gemütsverfassung, sein Teilgeständnis und Verhalten nach der Tat (in reduziertem Masse), die ihm attestierte Persönlichkeitsstörung, die Blutalkoholkonzentration und die erlittenen Verletzungen.\nSeine verwerfliche Vorgehensweise und die Vorstrafen hingegen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor, das Zusammentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen jedoch führt zu einer Strafschärfung.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Kantonsgerichtsausschuss bezeichnete die\nVorinstanz das Verschulden von X. als sehr schwer, verneinte dann das Vorliegen\nvon Strafmilderungsgründen und berücksichtigte die Vorstrafen als straferhöhende,\ndas Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände als strafschärfende Faktoren. Aus\nder vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht indessen nicht klar hervor, inwiefern\ndas Bezirksgericht Landquart beispielsweise die X. zugestandene, vom Kantonsgerichtsausschuss verneinte Einsicht oder sein schrittweises Geständnis in die Strafzumessung miteinfliessen liess (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 15 a). Eine\nAuflistung derjenigen Faktoren, welche vom Kantonsgerichtsausschuss im Vergleich zur Vorinstanz zusätzlich berücksichtigt werden, ist demzufolge nicht möglich. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden\ndes Berufungsklägers derart schwer, dass trotz allfällig neu hinzutretender Strafminderungsgründen nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen\nist. Immerhin hat sich auch die Vorinstanz mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen befasst. So ist der Kantonsgerichtsausschuss nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und demnach auch nicht an die Vorinstanz\n63\n\ngebunden. Nach Ansicht des obersten Gerichts darf eine Berufungsinstanz daher\ndie vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen – und zwar\nselbst dann, wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht. Wenn\nder Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten\nInstanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt\n- auch unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Faktoren - entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). In diesem Sinne gelangt der Kantonsgerichtsausschuss in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren zum\nSchluss, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten – unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen - dem Verschulden von X. angemessen ist. Die berücksichtigten Strafzumessungsgründe vermögen zufolge des\näusserst schweren Verschuldens, des niederträchtigen Verhaltens und der insgesamt siebzehn Straftatbestände dieses Strafmass mitnichten zu reduzieren. Es ist\nin jeder Hinsicht angemessen. Auch gegen die auferlegte Busse von Fr. 100.—\nkann nichts eingewendet werden, zumal der Berufungskläger für das Steuerjahr\n1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 52’600.— veranlagt wurde.\n\n19. In seiner Berufungsschrift beantragt X. weiter die Aussprechung einer\nbedingten Freiheitsstrafe. So kann der Richter gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB den\nVollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter gewissen Voraussetzungen aufschieben.\n\nBei der erwähnten Voraussetzung von Art. 41 StGB, wonach die auferlegte\nStrafe nicht mehr als 18 Monate betragen darf, handelt es sich um eine starre, objektive Schranke, welche für eine Berücksichtigung von Resozialisierungschancen\nkeinerlei Raum lässt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 41 StGB). Angesichts der\nvorliegend auszusprechenden Strafe von 30 Monaten fällt somit ein Aufschub des\nStrafvollzugs von vornherein ausser Betracht.\n\n20. a). Am 5. August 2002 reichte A. Z. bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden eine Adhäsionsklage ein. Darin beantragte sie unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten von X. für die im Untersuchungsverfahren\nangefallenen anwaltlichen Aufwendungen Fr. 6'159.30 (zuzüglich Zins seit dem 11.\nApril 2002), für den Ersatz des Kinderwagens Fr. 767.70 (zuzüglich Zins seit dem\n6. April 2002) sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.— oder nach\nrichterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002). Weiter ersuchte\nsie das Gericht, davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den ersten beiden\n64\n\nForderungen nur um Teilklagen handle. Überdies sei festzustellen, dass X. für\nsämtliche Folgekosten ersatzpflichtig sei.\n\n"}